Auf Island ist es üblich, am Karfreitag die Island-Fahne auf Halbmast (= "í hálfa stöng") zu hissen.
Präsidialdekret vom 23. Januar 1991
Im Präsidialdekret vom 23. Januar 1991 ist geregelt, dass an 12 bestimmten Tagen Flaggen an den Masten öffentlicher Einrichtungen gehisst werden müssen, darunter der erste Sommertag, der Nationalfeiertag am 17. Juni, der Tag der Seeleute, der Geburtstag von Jónas Hallgrímsson, am Geburtstag des aktuellen Präsidenten und eben auch am Weihnachtstag, am Karfreitag und am Ostersonntag.
An allen Tagen wird die Flagge gehisst - nur am Karfreitag ist vorgeschrieben, dass sie nur auf Halbmast gehisst werden darf.
Die Flagge darf übrigens nicht vor 7 Uhr morgens gehisst werden und soll grundsätzlich nur bis Sonnenuntergang wehen, auf keinen Fall darf sie länger als bis Mitternacht gehisst werden.
Die Verwendung der Nationalflagge
Grundsätzlich ist jeder berechtigt, die Nationalflagge zu verwenden, unter Beachtung der o.g. Regelungen. Die Flagge darf bei allen festlichen Anlässen verwendet werden, auch im privaten Bereich.
Dabei ist es wünschenswert, dass die o.g. Regelungen für die Beflaggung an den o.g. Tagen auch privat beachtet werden, d.h. auch hier soll am Karfreitag die Flagge auf Halbmast gehisst werden und die Fahne darf nur von 7 Uhr morgens bis Sonnenuntergang (bzw. maximal Mitternacht) wehen.
Es gibt übrigens auch vorgeschriebene Regelungen, wie und wo ein Fahnenmast platziert werden soll und dass der Mast einfarbig sein muss.
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